„Whistleblowing“ Hinweisgeberschutzgesetz
Der Bundesrat hat am 12. Mai 2023 dem Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Hinweisgeberschutzgesetz zugestimmt. Die Verkündung des Gesetzes erfolgt voraussichtlich noch im Juni 2023. Einen Monat später wird das Gesetz in Kraft treten.
„Das Hinweisgeberschutzgesetz regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen; ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Der Bundestagsbeschluss enthält Vorschriften zu Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und zu Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch zu Haftung, Schadensersatz und Bußgeldern im Falle bewusst falscher Angaben. Hintergrund sind Vorgaben einer EU-Richtlinie, die in deutsches Recht umzusetzen sind.“ (Quelle: Pressemitteilung des Bundesrates)
Wichtigste Ziele des Hinweisgeberschutzgesetzes sind
- Vertrauensschutz durch diskrete Behandlung der Identität und der Meldung hinweisgebender Personen
- Verbot von ungerechtfertigten Benachteiligungen wie Kündigung, Abmahnung, Versagung einer Beförderung oder Mobbing
- Einrichtung von internen und externen Meldestellen, an die sich die Hinweisgebenden wenden können, um Rechtsschutz erhalten zu können
- Vermeidung von Haftungsansprüchen und Imageschäden für Unternehmen und Behörden
Pflichten für Unternehmen/Organisationen:
- weniger als 50 Beschäftigte: keine Verpflichtung
- ab 50 Beschäftigte: Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems (Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023) mit eigener oder gemeinsamer Meldestelle
- ab 250 Beschäftigte Einrichtung eines Hinweisgeberschutzsystems (ab Inkrafttreten des Gesetzes/ Bußgelder wegen Nichteinrichtung des Systems werden allerdings erst nach Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes verhängt) mit interner Meldesstelle.
Anforderungen an eine interne Meldestelle:
- nur die für die Entgegennahme und Bearbeitung der Meldungen zuständigen bzw. bei der Erfüllung der Aufgabe unterstützenden Personen haben Zugriff auf die eingehenden Meldungen
- Verhinderung des Zugriffs sonstiger Dritter auf Hinweise oder Identität der Hinweisgeber muss gewährleistet sein. Hierzu sind technische und organisatorische Maßnahmen erforderlich.
- Meldungen müssen mündlich oder in Textform möglich sein
- Entgegennehmende Personen müssen über die notwendige Fachkunde verfügen und unabhängig sein. Interessenkonflikte sind auszuschließen.
- Alternativen: Interne Person oder externe Ombudsperson.
Regelungen zur Bearbeitung der Meldungen:
- Eingangsbestätigung an den Melder binnen sieben Tagen
Rückmeldung mit einer Mitteilung der geplanten und bereits durchgeführten Maßnahmen innerhalb weiterer drei Monate an hinweisgebende Person.
Whistleblower:
Hinweisgeber können interne Personen, wie aktuelle und ausgeschiedene Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Praktikanten und Bewerber und externe Personen, wie Dienstleister oder Lieferanten sowie Anteilseigner, sein.
Datenschutzrechtliche Vorschriften:
Bei der Durchführung des Hinweisgebersystems sind alle allgemeinen Datenschutzregelungen zu beachten. Dies betrifft bspw. die Einhaltung von Löschfristen und die Information des Hinweisgebers gemäß Art. 13 DSGVO.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Einrichtung und Umsetzung des Meldesystems.
Des Weiteren bieten wir Ihnen auch die Möglichkeit, Ihre Meldestelle durch uns betreiben zu lassen. So entfällt für Sie der Aufwand!